Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgend. Wenn Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig nachkommen, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Anzeige ist z. B. unvollständig, wenn die gastronomische Tätigkeit ausgeübt wird, obwohl kein besonderer Anlass gegeben ist.
Die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättengewerbe gilt für Vereine nur dann, wenn diese alkoholischen Getränke anbieten.