Hiermit erkläre ich, dass alle in diesem Antrag gemachten Angaben ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu gemacht worden sind.
Bei erteilter Ausnahmegenehmigung gilt: Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht auf andere Personen oder Betriebe übertragbar und wird bis zum 31.12.2025 befristet erteilt.
Flächen, für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, werden bei einem Erschwernisausgleich nicht berücksichtigt. Jedoch ist es ratsam, neben der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung auch einen Antrag auf Erschwernisausgleich zu stellen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung muss ein etwaiger Antrag auf Erschwernisausgleich für die betreffenden Flächen zurückgenommen werden.
Der Verkauf, die Verpachtung oder der Flächentausch einer als Ausnahme vom Anwendungsverbot genehmigten Fläche kann die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung (für alle Flächen) gefährden, da für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung die Gesamtheit der bewirtschafteten Flächen bewertet wird.
Eine Ausnahmegenehmigung vom Anwendungsverbot erfolgt aus Gründen des Naturschutzes. Die Abwendung landwirtschaftlicher Schäden kann Nebeneffekt der Freistellung sein, aber nicht Hauptzweck. Daher entscheidet die Untere Naturschutzbehörde über die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung und benennt geeignete Herbizide zur Bekämpfung von Problemunkräutern.
Ich beantrage hiermit für das Jahr 2025 die Genehmigung der Anwendung von Herbiziden und/oder Insektiziden mit Kennzeichnung B1 bis B3 oder NN 410 auf Fläche(n) in Naturschutzgebieten, Nationalparken, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern oder gesetzlich geschützten Biotopen, wie in diesem Antrag aufgeführt.
Ich erkläre mein Einverständnis, insbesondere zur elektronischen Verarbeitung innerhalb der Behörde und mit der Naturschutzbehörde als Einvernehmensbehörde und der Bewilligungsstelle für Erschwernisausgleich. Ich erkläre mein Einverständnis zur Nutzung meiner Daten aus ELAN-NRW im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung durch die Behörde und die Naturschutzbehörde als Einvernehmensbehörde.
Durch die Antragsbearbeitung können Kosten für Sie entstehen, die gesondert abgerechnet werden. Für nachträgliche Änderungen erteilter Ausnahmegenehmigungen fallen zusätzliche Kosten an.