Um ein Reisegewerbe auszuüben, ist eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte erforderlich. Diese Karte muss vom Gewerbetreibenden stets während der Ausübung des Gewerbes mitgeführt werden. Das Fehlen einer Reisegewerbekarte beim Beginn der Gewerbetätigkeit stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Gemäß § 55a der Gewerbeordnung (GewO) sind bestimmte Tätigkeiten von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Dazu gehören unter anderem:
Der Vertrieb von selbst gewonnenen Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus sowie der Imkerei.
Die Ausübung eines Reisegewerbes in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern, sofern es sich um den Wohnsitz des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Niederlassung handelt.
Der Verkauf von Lebensmitteln oder anderen täglichen Bedarfswaren von einer mobilen Verkaufsstelle aus, sofern dieser Vertrieb an derselben Stelle in regelmäßigen, kürzeren Abständen erfolgt.
Das Anbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten.
In einigen Fällen kann gemäß § 55c der GewO eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich sein. Wenn das Gewerbe jedoch an einem festen Standort betrieben wird, muss in jedem Fall eine Gewerbeanzeige erfolgen.