Antrag auf Lernmittelfreiheit
für das Schuljahr 2026/2027
Wichtig! Lesen Sie bitte aufmerksam das Merkblatt. Bitte stellen Sie einen Antrag nur, wenn Sie der Auffassung sind, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Hier können Sie das Merkblatt Herunterladen
Abgabefrist:
16.03.2026
1. Angaben zur Schülerin / zum Schüler, für die / den der Antrag gestellt wird
2. Angaben für Rückfragen
3. Angaben zum Sorgerecht, zur Haushaltsgemeinschaft und zu weiteren Kindern zum Zeitpunkt der Antragstellung
Anzugeben sind:
Elternteil A:
Elternteil B:
Partner/-in des Elternteils:
bei der/dem die Schülerin bzw. der Schüler lebt, für die bzw. den der Antrag gestellt wird.
Sonstige: (z. B. Pflegepersonen, Träger der öffentlichen Jugendhilfe)
bei verheirateten Schülern oder Schülerinnen: Ehegatte:
Zu berücksichtigende weitere Kinder (auch nicht schulpflichtige):
Weitere Kinder sind zu berücksichtigen, sofern die im gemeinsamen Haushalt mit der Schülerin oder dem Schüler lebenden Sorgeberechtigten (oder gegebenenfalls die/der im Haushalt lebende Partnerin/Partner einer/eines Sorgeberechtigten) für diese Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung erhalten (Nachweis ist beizufügen).
4. Zusätzliche Angaben bei unverheirateten Schülerinnen und Schülern, die nicht im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben
5. Angaben zum maßgeblichen Einkommen
In der Regel ist das im Jahr 2024 erzielte Einkommen nachzuweisen. Lag jedoch das Einkommen des Jahres 2025 wesentlich unter dem Einkommen des Jahres 2024 oder ist zu erwarten, dass das Einkommen im Jahr 2026 darunter liegen wird, kann auf Antrag das niedrigere Einkommen berücksichtigt werden. Tragen Sie daher nachfolgend bitte das maßgebliche Einkommen* des Jahres ein, das bei Ihrem Antrag auf Lernmittelfreiheit zu berücksichtigen ist:
* Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt. Bei ausländischen Einkünften ist der Betrag der ausländischen Währungseinheit anzugeben.
Hinweis: Wird der Antrag für eine bzw. einen in einem Heim, einer sonstigen Wohnform oder bei Pflegeeltern wohnenden Schülerin bzw. Schülergestellt, ist von den Eltern und Pflegeeltern kein Einkommen anzugeben.Sofern bei Nummer 1 angegeben ist, dass sie bzw. er über eigenesEinkommen verfügt, ist das Einkommen der Schülerin bzw. des Schülers nachzuweisen.
6. Bedingungen der Schulbuchausleihe
7. Ich versichere die Richtigkeit der Angaben
Datum
04.03.2026