Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.
Dies findet Anwendung auf Vereine, die alkoholische Getränke anbieten.
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